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   RFH, 10.05.1938 - I 266/37   

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https://dejure.org/1938,288
RFH, 10.05.1938 - I 266/37 (https://dejure.org/1938,288)
RFH, Entscheidung vom 10.05.1938 - I 266/37 (https://dejure.org/1938,288)
RFH, Entscheidung vom 10. Mai 1938 - I 266/37 (https://dejure.org/1938,288)
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Wird zitiert von ... (3)

  • BFH, 04.10.2006 - VIII R 7/03

    Die Verletzung der Sperrfrist des § 73 GmbHG kann als Rechtsmissbrauch i.S. von §

    Auch hieran ist festzuhalten (ganz h.M.; vgl. zur Körperschaftsteuer Urteil des Reichsfinanzhofs --RFH-- vom 10. Mai 1938 I 266/37, RStBl 1938, 630; BFH-Urteil vom 14. Dezember 1965 I 246/62 U, BFHE 84, 420, BStBl III 1966, 152; Blümich/ Hofmeister, § 11 KStG Rz. 50; Frotscher in Frotscher, KStG/ UmwStG, § 11 KStG Rz. 45; Dötsch/Geiger/Klingebiel/Lang/ Rupp/Wochinger, Verdeckte Gewinnausschüttung/verdeckte Einlage, 2004, D 1830; Graffe in Dötsch/Jost/Pung/Witt, Kommentar zum KStG und EStG, § 11 KStG n.F. Tz. 25; zur Besteuerung des Anteilseigners Wassermeyer in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 20 Rdnr. D 14; Wrede in Herrmann/Heuer/Raupach, § 20 EStG Anm. 332).
  • BFH, 14.12.1965 - I 246/62 U

    Wertfestsetzung des Abwicklungsendvermögens bei Auflösung einer Gesellschaft mit

    Dem entspricht es, daß nach den Grundsätzen des Reichsfinanzhofs bei der Übertragung von Sachwerten an die Gesellschafter während der Abwicklung der gemeine Wert dieser Vermögensgegenstände im Zeitpunkt ihrer Übertragung in das der Ermittlung des Abwicklungsgewinns zugrunde zu legende Abwicklungsendvermögen einzusetzen ist (Urteile des Reichsfinanzhofs I 266/37 vom 10. Mai 1938, RStBl 1938 S. 630, Slg. Bd. 44 S. 80; I 418/38 vom 17. Januar 1939, RStBl 1939 S. 598, Slg. Bd. 46 S. 47).
  • BFH, 05.12.1990 - I R 116/84

    Begriff der Gewinne aus Anteilen an einer in Liquidation befindlichen

    Insbesondere muß der Senat nicht dazu Stellung nehmen, ob eine etwaige verdeckte Gewinnausschüttung bereits innerhalb des Abwicklungsstadiums bewirkt wurde (vgl. dazu Urteil des Reichsfinanzhofs - RFH - vom 10. Mai 1938 I 266/37, RStBl 1938, 630, wonach verdeckte Gewinnausschüttungen nach dem Auflösungsbeschluß Kapitalrückzahlungen sind) und damit nicht von § 9 Nr. 2 a GewStG erfaßt wird.
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